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FAKTuell
publiziert unter den Prämissen des Deutschen Presserats
In
der Fassung vom 20. Juni 2001
Die
Redaktion ist unabhängig von den Dienstleistungsbereichen der
FAKTuell-Gruppe. Die Verantwortung für alle redaktionellen Beiträge liegt
alleine bei dem Chefredakteur und den einzelnen Autoren. Weder der
Herausgeber noch die einzelnen Servicebereiche haben das Recht oder die
Möglichkeit in die Berichterstattung einzugreifen oder im
Interesse eines eigenen Geschäfts Einfluss zu nehmen. Die Redaktion ist
frei von jeder Weisungsbindung.
Pressekodex: Hier die Regelung im Original-Wortlaut...
Fallbeispiele und Anmerkungen von FAKTuell sind so:
gekennzeichnet.
Die sonstige Verlinkungen auf Beispiele führen direkt zur Homepage des
Deutschen
Presserats.
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Anmerkung:
FAKTuell ist eine Tageszeitung, die älteste Onlinezeitung (seit
1982) der Bundesrepublik. Wie bei einer "Papier-Zeitung"
bleiben unsere einmal veröffentlichten Artikel unverändert. Das
sind wir unserem Berufsethos und unseren Lesern schuldig. Nur im
"printgleichen Handling" kann eine Onlinezeitung zitierfähig
und glaubwürdig bleiben.
Jeder
Artikel gibt den Stand (Kenntnisstand) am Tage der Veröffentlichung
wieder. Neue Erkenntnisse können nicht zu einer rückwirkenden Änderung
(Verfälschung!) führen - nur zu neuer Berichterstattung.
Die Redaktion |
Präambel
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik
verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der
Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger,
Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung
gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der
Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe nach bestem
Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und
sachfremden Beweggründen wahr.
Die publizistischen Grundsätze
konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfasst die Pflicht, im
Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der
Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen.
Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz
gelten für die Presse, soweit sie personenbezogene Daten zu
journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Von
der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur
Archivierung dieser Daten achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphäre
und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen.
Die Berufsethik räumt jedem das Recht
ein, sich über die Presse zu beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn
die Berufsethik verletzt wird.
1. Die Achtung vor der Wahrheit, die
Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit
sind oberste Gebote der Presse.
2. Zur Veröffentlichung bestimmte
Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch
Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht
werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte
Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich
sein oder erkennbar gemacht werden.
3. Veröffentlichte Nachrichten oder
Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als
falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich
von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
4. Bei der Beschaffung von
personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationen und Bildern dürfen
keine unlauteren Methoden angewandt werden.
5. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist
grundsätzlich zu wahren.
6. Jede in der Presse tätige Person
wahrt das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien sowie das
Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt
Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.
7. Die Verantwortung der Presse gegenüber
der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht
durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche
wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst
werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf
eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu
werblichen Zwecken.
8. Die Presse achtet das Privatleben und
die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche
Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei
ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte
Unbeteiligter verletzt werden.
Die Presse achtet das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen
Datenschutz.
9. Es widerspricht journalistischem
Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere
ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
10. Veröffentlichungen in Wort und
Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe nach
Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der
Presse nicht zu vereinbaren.
11. Die Presse verzichtet auf eine
unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der
Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen.
12. Niemand darf wegen seines
Geschlechts oder seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen,
religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
04.03.05 -
Pressekodex ergänzt
Diskriminierungsverbot von Behinderten
unterstrichen
Das Plenum des Deutschen
Presserats hat auf seiner Sitzung am 02.03.2005 die Ziffer 12 des
Pressekodex um ein Detail erweitert. Der Anregung von
Behindertenverbänden und Betroffenen, einen Passus gegen die
Diskriminierung von Behinderten in die Publizistischen Grundsätze
aufzunehmen, kam der Presserat damit nach. Mit der Gleichstellung
behinderter Menschen, die auch in Artikel 3 des Grundgesetzes ihre
ausdrückliche Betonung gefunden hat, unterstreicht der Presserat die
besondere Verantwortung der Medien.
Ziffer 12 des
Pressekodex lautet jetzt:
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung
oder seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen,
religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.“
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13. Die Berichterstattung über
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss
frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während
der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende
Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht
als Schuldiger hingestellt werden. Über Entscheidungen von Gerichten soll
nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren Bekanntgabe
berichtet werden.
14. Bei Berichten über medizinische
Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die
unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte.
Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten
nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
15. Die Annahme und Gewährung von
Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit
von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der
Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die
Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt
unehrenhaft und berufswidrig.
16. Es entspricht fairer
Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen
abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.
Ziffer 1
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
RL 1.1 bis RL 1.3
Die Achtung vor der Wahrheit, die
Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit
sind oberste Gebote der Presse.
Richtlinie 1.1 - Exklusivverträge
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über
Vorgänge oder Ereignisse, die nach Bedeutung, Gewicht und Tragweite für
die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch
Exklusivverträge mit den Informationsträgern oder durch deren Abschirmung
eingeschränkt oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt,
schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser
Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.
Richtlinie 1.2 -
Wahlkampfveranstaltungen
Es entspricht journalistischer Fairness,
dient der Informationsfreiheit der Bürger und wahrt die Chancengleichheit
der demokratischen Parteien, wenn die Presse in ihrer Berichterstattung über
Wahlkampfveranstaltungen auch Auffassungen mitteilt, die sie selbst nicht
teilt.
Beispiel bei FAKTuell: Hier
Richtlinie 1.3 - Pressemitteilungen
Pressemitteilungen, die von Behörden,
Parteien, Verbänden, Vereinen oder anderen Interessenvertretungen
herausgeben werden, müssen als solche gekennzeichnet werden, wenn sie ohne
Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden.
Ziffer 2
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
RL 2.1 bis RL 2.6
Zur Veröffentlichung bestimmte
Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch
Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht
werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte
Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich
sein oder erkennbar gemacht werden.
Richtlinie 2.1 - Umfrageergebnisse
Der Deutsche Presserat empfiehlt der
Presse, bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen von
Meinungsbefragungsinstituten die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der
Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mitzuteilen.
Sofern es keinen Auftraggeber gibt, soll
vermerkt werden, dass die Umfragedaten auf die eigene Initiative des
Meinungsbefragungsinstituts zurückgehen.
Richtlinie 2.2 - Symbolfoto
Kann eine Illustration, insbesondere eine
Fotografie, beim flüchtigen Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefasst
werden, obwohl es sich um ein Symbolfoto handelt, so ist eine entsprechende
Klarstellung geboten. So sind
- Ersatz- oder Behelfsillustrationen
(gleiches Motiv bei anderer Gelegenheit, anderes Motiv bei gleicher
Gelegenheit etc.) - symbolische Illustrationen (nachgestellte Szene, künstlich
visualisierter Vorgang zum Text etc.) - Fotomontagen oder sonstige Veränderungen
deutlich wahrnehmbar in Bildlegende bzw.
Bezugstext als solche erkennbar zu machen.
Richtlinie 2.3 - Vorausberichte
Die Presse trägt für von ihr
herausgegebene Vorausberichte, die in gedrängter Fassung den Inhalt einer
angekündigten Veröffentlichung wiedergeben, die publizistische
Verantwortung. Wer Vorausberichte von Presseorganen unter Angabe der Quelle
weiter verbreitet, darf sich grundsätzlich auf ihren Wahrheitsgehalt
verlassen. Kürzungen oder Zusätze dürfen nicht dazu führen, dass
wesentliche Teile der Veröffentlichung eine andere Tendenz erhalten oder
unrichtige Rückschlüsse zulassen, durch die berechtigte Interessen Dritter
verletzt werden.
Richtlinie 2.4 - Interview
Ein Interview ist auf jeden Fall
journalistisch korrekt, wenn es vom Interviewten oder dessen Beauftragten
autorisiert wurde. Unter besonderem Zeitdruck ist es auch korrekt, Äußerungen
in unautorisierter Interviewform zu veröffentlichen, wenn den Gesprächspartnern
klar ist, dass die Aussagen zur wörtlichen oder sinngemäßen Publikation
gedacht sind. Journalisten sollten sich stets als solche zu erkennen geben.
Wird ein Interview ganz oder in
wesentlichen Teilen im Wortlaut übernommen, so muss die Quelle angegeben
werden. Wird der wesentliche Inhalt der geäußerten Gedanken mit eigenen
Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe journalistischem
Anstand.
Bei Ankündigung eines Interviews in Form
einer Kurzfassung ist zu beachten, dass der Interviewte gegen Entstellungen
oder Beeinträchtigungen, die seine berechtigten Interessen gefährden,
geschützt ist.
FAKTuell-Anmerkung:
FAKTuell-Interviews werden grundsätzlich auf Absprache geführt und
aufgezeichnet. Als privat deklarierte Bemerkungen werden nicht
veröffentlicht. Grundsätzlich reichen wir keine Fragen ein und legen das
Interview auch nicht zur nachträglichen Gutierung/Zustimmung vor.
Diese Bedingungen geben wir ebenso grundsätzlich vor dem Interview bekannt.
Vier Beispiele:
Heinz Eggert
Melanie
Thornton Terry
Pratchett Jacky
Sangster
Richtlinie 2.5 - Sperrfristen
Sperrfristen, bis zu deren Ablauf die Veröffentlichung
bestimmter Nachrichten aufgeschoben werden soll, sind nur dann vertretbar,
wenn sie einer sachgemäßen und sorgfältigen Berichterstattung dienen. Sie
unterliegen grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen Informanten und
Medien. Sperrfristen sind nur dann einzuhalten, wenn es dafür einen
sachlich gerechtfertigten Grund gibt, wie zum Beispiel beim Text einer noch
nicht gehaltenen Rede, beim vorzeitig ausgegebenen Geschäftsbericht einer
Firma oder bei Informationen über ein noch nicht eingetretenes Ereignis
(Versammlungen, Beschlüsse, Ehrungen u.a.). Werbezwecke sind kein
sachlicher Grund für Sperrfristen.
Richtlinie 2.6 - Leserbriefe
(1) Den Lesern sollte durch Abdruck von
Leserbriefen, sofern sie nach Form und Inhalt geeignet sind, die Möglichkeit
eingeräumt werden, Meinungen zu äußern und damit an der Meinungsbildung
teilzunehmen. Es entspricht der journalistischen Sorgfaltspflicht, bei der
Veröffentlichung von Leserbriefen die publizistischen Grundsätze zu
beachten.
(2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen
können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt
erkennbar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann.
Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen
des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der
Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.
(3) Es entspricht einer allgemeinen Übung,
dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen
kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Die Presse
sollte beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben verzichten.
Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck
verzichtet werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der
Aufgabe der Presse unvereinbar.
(4) Änderungen oder Kürzungen von
Zuschriften namentlich bekannter Verfasser ohne deren Einverständnis sind
grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind möglich, wenn die Rubrik
Leserzuschriften einen ständigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion
bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der
sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen
oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der
Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu
verzichten.
(5) Alle einer Redaktion zugehenden
Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall
an Dritte weitergegeben werden.
Ziffer 3
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
RL 3.1 bis RL 3.3
Veröffentlichte Nachrichten oder
Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als
falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich
von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
FAKTuell-Anmerkung:
Wir geben darüber hinaus seit 1982, als unsere erste Onlineausgabe
erschien, bei kritischen Berichterstattungen grundsätzlich die Möglichkeit
der kostenlosen Gegenrede.
Hier zwei Beispiele:
Beispiel 1 bei FAKTuell: Hier
Beispiel 2 bei FAKTuell:
Hier
Richtlinie 3.1 - Richtigstellung
Für den Leser muss erkennbar sein, dass
die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt
eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die
vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert,
auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit
eingestanden worden ist.
Richtlinie 3.2 - Dokumentierung
Führt die journalistisch-redaktionelle
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Presse
zur Veröffentlichung von Richtigstellungen, Widerrufen, Gegendarstellungen
oder zu Rügen des Deutschen Presserats, so sind diese Veröffentlichungen
von dem betreffenden Publikationsorgan zu den gespeicherten Daten zu nehmen
und für dieselbe Zeitdauer zu dokumentieren wie die Daten selbst.
Richtlinie 3.3 - Auskunft
Wird jemand durch eine Berichterstattung in
der Presse in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so hat das
verantwortliche Publikationsorgan dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über
die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten
Daten zu erstatten. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit - aus den
Daten auf Personen, die bei der Recherche, Bearbeitung oder Veröffentlichung
von Beiträgen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben,
geschlossen werden kann, - aus den Daten auf die Person des Einsenders, Gewährsträgers
oder Informanten von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den
redaktionellen Teil geschlossen werden kann, - durch die Mitteilung der
recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des
Publikationsorgans durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
würde oder - es sich sonst als notwendig erweist, um das Recht auf
Privatsphäre mit dem für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden
Vorschriften in Einklang zu bringen.
Ziffer 4
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
RL 4.1 bis RL 4.3
Bei der Beschaffung von
personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen
keine unlauteren Methoden angewandt werden.
Richtlinie 4.1 - Grundsätze der
Recherchen
Recherche ist unverzichtbares Instrument
journalistischer Sorgfaltspflicht. Journalisten geben sich grundsätzlich zu
erkennen. Unwahre Angaben des recherchierenden Journalisten über seine
Identität und darüber, welches Organ er vertritt, sind grundsätzlich mit
dem Ansehen und der Funktion der Presse nicht vereinbar.
Verdeckte Recherche ist im Einzelfall
gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen
Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind.
Bei Unglücksfällen und Katastrophen
beachtet die Presse, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete
Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.
Richtlinie 4.2 - Recherche bei schutzbedürftigen
Personen
Bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen
Personen ist besondere Zurückhaltung geboten. Dies betrifft vor allem
Menschen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte
befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, aber auch
Kinder und Jugendliche. Die eingeschränkte Willenskraft oder die besondere
Lage solcher Personen darf nicht gezielt zur Informationsbeschaffung
ausgenutzt werden.
Richtlinie 4.3 - Sperrung oder Löschung
personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten, die unter Verstoß
gegen den Pressekodex erhoben wurden, sind von dem betreffenden
Publikationsorgan zu sperren oder zu löschen.
Ziffer 5
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
RL 5.1
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist
grundsätzlich zu wahren.
Richtlinie 5.1 - Vertraulichkeit
Hat der Informant die Verwertung seiner
Mitteilung davon abhängig gemacht, dass er als Quelle unerkennbar oder
ungefährdet bleibt, so ist diese Bedingung zu respektieren. Vertraulichkeit
kann nur dann nicht bindend sein, wenn die Information ein Verbrechen
betrifft und die Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muss nicht
gewahrt werden, wenn bei sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung
gewichtige staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die
verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist.
Über als geheim bezeichnete Vorgänge und
Vorhaben darf berichtet werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung
festgestellt wird, dass das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit höher
rangiert als die für die Geheimhaltung angeführten Gründe.
Beispiel
bei FAKTuell: Hier
Ziffer 6
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
RL 6.1 bis RL 6.2
Jede in der Presse tätige Person wahrt
das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien sowie das Berufsgeheimnis,
macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren
ausdrückliche Zustimmung nicht preis.
Richtlinie 6.1 - Trennung von Funktionen
Übt ein Journalist oder Verleger neben
seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer
Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen
alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches
gilt im umgekehrten Fall. Widerstreitende Interessen schaden dem Ansehen der
Presse.
Richtlinie 6.2 - Nachrichtendienstliche
Tätigkeiten
Nachrichtendienstliche Tätigkeiten von
Journalisten und Verlegern sind mit den Pflichten aus dem Berufsgeheimnis
und dem Ansehen der Presse nicht vereinbar.
Ziffer 7
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
RL 7.1 bis RL 7.3
Die Verantwortung der Presse gegenüber
der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht
durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche
wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst
werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf
eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu
werblichen Zwecken.
Richtlinie 7.1 - Trennung von
redaktionellem Text und Anzeigen
Für bezahlte Veröffentlichungen gelten
die werberechtlichen Regelungen. Nach ihnen müssen die Veröffentlichungen
so gestaltet sein, dass die Werbung für den Leser als Werbung erkennbar
ist.
Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf
Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen
nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung
liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes
öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht.
Die Glaubwürdigkeit der Presse als
Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material
sowie bei der Abfassung eigener redaktioneller Hinweise durch die
Redaktionen.
Dies gilt auch für unredigierte
Werbetexte, Werbefotos und Werbezeichnungen.
Richtlinie 7.3 - Sonderveröffentlichungen
Sonderveröffentlichungen unterliegen der
gleichen redaktionellen Verantwortung wie alle redaktionellen Veröffentlichungen.
Ziffer 8
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
RL 8.1 bis RL 8.8
Die Presse achtet das Privatleben und
die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche
Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei
ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte
Unbeteiligter verletzt werden.
Die Presse achtet das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen
Datenschutz.
Richtlinie 8.1 - Nennung von
Namen/Abbildungen
(1) Die Nennung der Namen und die Abbildung
von Opfern und Tätern in der Berichterstattung über Unglücksfälle,
Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (siehe auch Ziffer 13 des
Pressekodex) sind in der Regel nicht gerechtfertigt. Immer ist zwischen dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse können ein
Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.
(2) Opfer von Unglücksfällen oder von
Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis
des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität
des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen der
Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein.
(3) Bei Familienangehörigen und sonstigen
durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem Unglücksfall
oder der Straftat nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung
grundsätzlich unzulässig.
(4) Die Nennung des vollständigen Namens
und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens
beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im
Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder
wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird.
Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche
Schuldunfähigkeit eines Täters oder Tatverdächtigen vor, sollen
Namensnennung und Abbildung unterbleiben.
(5) Bei Straftaten Jugendlicher sind mit Rücksicht
auf die Zukunft der Jugendlichen möglichst Namensnennung und
identifizierende Bildveröffentlichungen zu unterlassen, sofern es sich
nicht um schwere Taten handelt.
(6) Bei Amts- und Mandatsträgern können
Namensnennung und Abbildung zulässig sein, wenn ein Zusammenhang zwischen
Amt und Mandat und einer Straftat gegeben ist. Gleiches trifft auf Personen
der Zeitgeschichte zu, wenn die ihnen zur Last gelegte Tat im Widerspruch
steht zu dem Bild, das die Öffentlichkeit von ihnen hat.
(7) Namen und Abbild Vermisster dürfen veröffentlicht
werden, jedoch nur im Benehmen mit den zuständigen Behörden.
Richtlinie 8.2 - Schutz des
Aufenthaltsortes
Der private Wohnsitz sowie andere Orte der
privaten Niederlassung, wie z. B. Krankenhaus-, Pflege-, Kur-, Haft- oder
Rehabilitationsorte, genießen besonderen Schutz.
Richtlinie 8.3 - Resozialisierung
Im Interesse der Resozialisierung müssen
bei der Berichterstattung im Anschluss an ein Strafverfahren in der Regel
Namensnennung und Abbildung unterbleiben.
Richtlinie 8.4 - Erkrankungen
Körperliche und psychische Erkrankungen
oder Schäden fallen grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen.
Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen
auf Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der
Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen
sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte genießen über den Tod
hinaus den Schutz vor diskriminierenden Enthüllungen.
Richtlinie 8.5 - Selbsttötung
Die Berichterstattung über Selbsttötung
gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen
und die Schilderung näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist
beispielsweise dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der
Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handelt.
Richtlinie 8.6 - Opposition und
Fluchtvorgänge
Bei der Berichterstattung über Länder, in
denen Opposition gegen die Regierung Gefahren für Leib und Leben bedeuten
kann, ist immer zu bedenken: Durch die Nennung von Namen oder die Wiedergabe
eines Fotos können Betroffene identifiziert und verfolgt werden. Gleiches
gilt für die Berichterstattung über Flüchtlinge. Weiter ist zu bedenken:
Die Veröffentlichung von Einzelheiten über Geflüchtete, die Vorbereitung
und Darstellung ihrer Flucht sowie ihren Fluchtweg kann dazu führen, dass
zurückgebliebene Verwandte und Freunde gefährdet oder noch bestehende
Fluchtmöglichkeiten verbaut werden.
Richtlinie 8.7 - Jubiläumsdaten
Die Veröffentlichung von Jubiläumsdaten
solcher Personen, die sonst nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen,
bedingt, dass sich die Redaktion vorher vergewissert hat, ob die Betroffenen
mit der Veröffentlichung einverstanden sind oder vor öffentlicher
Anteilnahme geschützt sein wollen.
Richtlinie 8.8 - Datenübermittlung
Alle von Redaktionen zu
journalistisch-redaktionellen Zwecken erhobenen, verarbeiteten oder
genutzten personenbezogenen Daten unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Die
Übermittlung von Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken zwischen
den Redaktionen ist zulässig. Sie soll bis zum Abschluss eines formellen
datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens unterbleiben. Eine Datenübermittlung
ist mit dem Hinweis zu versehen, dass die übermittelten Daten nur zu
journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden dürfen.
Ziffer 9
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
Es widerspricht journalistischem
Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere
ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
Ziffer 10
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
Veröffentlichungen in Wort und Bild,
die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form
und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der
Presse nicht zu vereinbaren.
Ziffer 11
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
RL 11.1 bis RL 11.6
Die Presse verzichtet auf eine
unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der
Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen.
Richtlinie 11.1 - Unangemessene
Darstellung
Unangemessen sensationell ist eine
Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem
bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden
Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das
Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird.
Richtlinie 11.2 - Berichterstattung über
Gewalttaten
Bei der Berichterstattung über
Gewalttaten, auch angedrohte, wägt die Presse das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab.
Sie berichtet über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, lässt sich
aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Sie unternimmt keine
eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei.
Interviews mit Tätern während des
Tatgeschehens darf es nicht geben.
Richtlinie 11.3 - Unglücksfälle und
Katastrophen
Die Berichterstattung über Unglücksfälle
und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und
den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich
durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.
Richtlinie 11.4 - Abgestimmtes Verhalten
mit Behörden/Nachrichtensperre
Nachrichtensperren akzeptiert die Presse
grundsätzlich nicht. Ein abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Polizei
gibt es nur dann, wenn Leben und Gesundheit von Opfern und anderen
Beteiligten durch das Handeln von Journalisten geschützt oder gerettet
werden können. Dem Ersuchen von Strafenverfolgungsbehörden, die
Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem
bestimmten Zeitraum, ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse,
wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist.
Richtlinie 11.5 - Verbrecher-Memoiren
Die Veröffentlichung sogenannter
Verbrecher-Memoiren verstößt gegen die publizistischen Grundsätze, wenn
Straftaten nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werden, die Opfer
unangemessen belastet und durch eine detaillierte Schilderung eines
Verbrechens lediglich Sensationsbedürfnisse befriedigt werden.
Richtlinie 11.6 - Drogen
Veröffentlichungen in der Presse dürfen
den Gebrauch von Drogen nicht verharmlosen.
Ziffer 12
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
RL 12.1
Niemand darf wegen seines Geschlechts
oder seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen,
sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Richtlinie 12.1 - Berichterstattung über
Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten
wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen,
ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis
des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.
Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung
Vorurteile gegenüber schutzbedürftigen Gruppen schüren könnte.
Ziffer 13
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
RL 13.1 bis RL 13.2
Die Berichterstattung über
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss
frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während
der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende
Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht
als Schuldiger hingestellt werden. Über Entscheidungen von Gerichten soll
nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren Bekanntgabe
berichtet werden.
Richtlinie 13.1 - Vorverurteilung -
Folgeberichterstattung
Die Berichterstattung über Ermittlungs-
und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit
über Straftaten, deren Verfolgung und richterlichen Bewertung. Bis zu einer
gerichtlichen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung, auch im Falle eines
Geständnisses. Auch wenn eine Täterschaft für die Öffentlichkeit
offenkundig ist, darf der Betroffene bis zu einem Gerichtsurteil nicht als
Schuldiger im Sinne eines Urteilsspruchs hingestellt werden.
Vorverurteilende Darstellungen und
Behauptungen verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der
Menschenwürde, der uneingeschränkt auch für Straftäter gilt.
Ziel der Berichterstattung darf in einem
Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines
"Medien-Prangers" sein. Daher ist zwischen Verdacht und erwiesener
Schuld in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.
Hat die Presse über eine noch nicht
rechtskräftige Verurteilung eines namentlich erwähnten oder für einen größeren
Leserkreis erkennbaren Betroffenen berichtet, soll sie auch über einen
rechtskräftig abschließenden Freispruch bzw. über eine deutliche
Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte Interessen des
Betroffenen dem nicht entgegenstehen. Diese Empfehlung gilt sinngemäß auch
für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.
Kritik und Kommentar zu einem Verfahren
sollen sich erkennbar vom Prozessbericht unterscheiden.
Beispiel
bei FAKTuell: Hier
Richtlinie 13.2 - Straftaten
Jugendlicher
Bei der Berichterstattung über
Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche sowie über ihr Auftreten
vor Gericht soll die Presse mit Rücksicht auf die Zukunft der Betroffenen
besondere Zurückhaltung üben. Diese Empfehlung gilt sinngemäß für
jugendliche Opfer von Straftaten.
Ziffer 14
Pressekodex
Beispiel hierzu: begründet
unbegründet
RL 14.1
Bei Berichten über medizinische Themen
ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete
Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte.
Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten
nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
Richtlinie 14.1 - Medizinische oder
pharmazeutische Forschung
Die Berichterstattung über angebliche
Erfolge oder Misserfolge der medizinischen oder pharmazeutischen Forschung
zur Bekämpfung von Krankheiten verlangt Sorgfalt und Verantwortungsgefühl.
In Text und Aufmachung ist alles zu unterlassen, was bei Kranken und deren
Angehörigen unbegründete und mit dem tatsächlichen Stand der
medizinischen Forschung nicht in Einklang stehende Hoffnungen auf Heilung in
absehbarer Zeit erweckt. Andererseits sollen durch kritische oder gar
einseitige Berichte über kontrovers diskutierte Meinungen Kranke nicht
verunsichert und der mögliche Erfolg therapeutischer Maßnahmen nicht in
Frage gestellt werden.
Ziffer 15
Pressekodex
RL 15.1
Die Annahme und Gewährung von Vorteilen
jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag
und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit
und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder
Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und
berufswidrig.
Richtlinie 15.1 - Einladungen und
Geschenke
Die Gefahr einer Beeinträchtigung der
Entscheidungsfreiheit von Verlagen und Redaktionen sowie der unabhängigen
Urteilsbildung der Journalisten besteht, wenn Redakteure und redaktionelle
Mitarbeiter Einladungen oder Geschenke annehmen, deren Wert das im
gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
notwendige Maß übersteigt. Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit
von Verlag und Redaktion könne durch Gewährung von Einladungen oder
Geschenken beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden.
Geschenke sind wirtschaftliche und ideelle
Vergünstigungen jeder Art. Die Annahme von Werbeartikeln zum täglichen
Gebrauch oder sonstiger geringwertiger Gegenstände zu traditionellen
Gelegenheiten ist unbedenklich.
Recherche und Berichterstattung dürfen
durch die Vergabe oder Annahme von Geschenken, Rabatten oder Einladungen
nicht beeinflusst, behindert oder gar verhindert werden. Verlage und
Journalisten sollten darauf bestehen, dass Informationen unabhängig von der
Annahme eines Geschenks oder einer Einladung gegeben werden.
Ziffer 16
Pressekodex
RL 16.1
Es entspricht fairer Berichterstattung,
vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken,
insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.
Richtlinie 16.1 - Rügenabdruck
Für das betroffene
Publikationsorgan gilt:
Der Leser muss erfahren, welcher Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung
zugrunde lag und welcher publizistische Grundsatz dadurch verletzt wurde.
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