Recht so: Promille und Tagessätze...
Wenig Erfolg hatte der 36jährige Löbauer Mike B. mit seinem Einspruch gegen den Strafbefehl, der ihm durch das Amtsgericht Löbau zugestellt wurde. Vorsätzliche Trunkenheit im Straßenverkehr legte man ihm zur Last. Aber zuerst zum Straftatbestand selbst. Staatsanwalt Rochus Gun schilderte das Ganze beim Verlesen der Anklageschrift sinngemäß so:
Am 17. September vergangenen Jahres war der Angeklagte gegen 2:30 Uhr im Eibauer Ortsteil Neueibau in eine Polizeikontrolle geraten. Da sich beim Atemtest erwies, dass er unter Alkoholeinfluss stand, wurde etwa eine Stunde später im Klinikum Ebersbach eine Blutalkoholkontrolle angewiesen und ausgeführt. Das Ergebnis: 1,98 Promille. Der Sachverhalt war also eindeutig. Der o. g. Strafbefehl beinhaltete eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro, verbunden mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für die Zeit von 15 Monaten.
Nach dem Verlesen der Anklageschrift erklärte Mike B., er mache von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch und überließ alles Weitere seinem Verteidiger. Dieser versuchte nun im Interesse seines Mandanten, den Vorsatz in Fahrlässigkeit umzuwandeln. Allerdings hatte er da weder bei Staatsanwalt Rochus Gun noch bei Amtsgerichtsdirektor Dr. Karl Keßelring großen Erfolg.
Schließlich zeigte der Auszug aus dem Bundeszentralregister, dass der Angeklagte bereits einmal wegen fahrlässiger Trunkenheit – 1,32 Promille – zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Außerdem stand noch eine Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu Buche. Für den Staatsanwalt war die Sache klar. Die einschlägige Vorstrafe und die Menge des gemessenen Alkohols rechtfertigten seiner Meinung nach den Strafbefehl. So sah es auch der Vorsitzende. Im Urteil ließ er dennoch Milde walten. Er verringerte die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten auf zehn Euro und verringerte die Sperre der Fahrerlaubnis auf ein Jahr.
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