Recht so: „Dem Amte wohlbekannt“,
„Dem Amte wohlbekannt“, resümierte dereinst der Dorfrichter Adam in Heinrich von Kleists „Der zerbrochene Krug“. Das hätte gut und gerne auch auf den 26jährigen Löbauer Marco H. zutreffen können, lag es doch erst wenige Monate zurück, dass er sich wegen Diebstahl und Trunkenheit im Straßenverkehr, mit dem Fahrrad, vor dem hiesigen Amtsgericht verantworten musste.
Amtsgerichtsdirektor Dr. Karl Keßelring, der auch diesmal den Vorsitz der Hauptverhandlung führte, zeigte sich nun recht angenehm überrascht, hatte er doch den Angeklagten vom letzten Mal noch als zornig und uneinsichtig in Erinnerung. Übrigens spielten nun wiederum die damals verhandelten Delikte eine Rolle, aber insgesamt waren es gleich sechs Delikte, die ihm nun zur Last gelegt wurden.
Anfang Mai vergangenen Jahres stahl er bei Edeka an der Löbauer Sachsenstraße Tabak im Werte von 3,60 Euro und wurde dabei durch den Ladendetektiv gestellt. Das wiederholte sich schon wenige Tage später an gleicher Stelle. Der Warenwert betrug diesmal nur drei Euro. Noch im gleichen Monat schnappte die Polizei den jungen Mann, der gegen 22 Uhr mit dem Fahrrad in der Stadt unterwegs war, obwohl er zuvor eine größere Menge Alkohol getrunken hatte.
Die erste ärztliche Blutabnahme ergab immerhin einen Wert von 2,09 Promille. Am 29. Mai, gegen 1:30 Uhr, soll der Angeklagte, wiederum als Radfahrer, auf der Weißenberger Brücke in Löbau zwei Siebzehnjährige tätlich angegriffen haben. Der erste rannte weg und ließ vor Angst sein Mountainbike zurück. Der zweite folgte ihm, verlor aber dabei seine Geldbörse mit Ausweis, Krankenkarte und ein paar Euro.
In der Maschinenhausstraße warteten sie auf die inzwischen per Handy herbei gerufene Polizei. Als sie mit den Beamten zum Tatort zurück gingen, waren sowohl der Täter als auch die genannten Gegenstände verschwunden. Offenbar eine vorsätzliche Körperverletzung und ein weiterer Diebstahl. Als letztes schließlich erklärte die Staatsanwältin, Marco H. sei im Juli 2011 zu mitternächtlicher Stunde und stark angetrunken mit seinem aggressiven Schäferhund am Görlitzer Sechsstädteplatz entlang gegangen. Dabei habe das nicht angeleinte Tier einen zweiten Hund angegriffen. Dessen Halter ging dazwischen und erlitt dabei leichte Bissverletzungen.
Die beiden Ladendiebstähle räumte Marco H. sofort ein und bezeichnete sie als „Dummheit“. Auch bezüglich der Trunkenheit mit dem Fahrrad war er geständig. Er sei zuvor von Unbekannten geschlagen worden. Deshalb ging er nach Hause, schnappte sich ein Küchenmesser und fuhr los, um sich zu rächen. Seine Mutter aber bekam es mit der Angst und rief die Polizei um Hilfe, die ihn kurz darauf aufgriff.
Zu den Fällen vier und fünf auf der Weißenberger Brücke wurden die beiden Geschädigten und ein weiterer befreundeter Siebzehnjähriger als Zeugen gehört. Keiner der drei konnte mit Sicherheit den Angeklagten als damaligen Täter und Dieb wiedererkennen. Auch eine polizeiliche Durchsuchung der Wohnung von Familie H., einschließlich der Nebengelasse, kurz nach der Tat, verlief negativ. Es wurde keiner der gestohlenen Gegenstände gefunden.
Blieb noch die Straftat in Görlitz. Es sei so gewesen, erklärte Marco H. Inzwischen aber habe er den Hund an das Tierheim abgegeben, da zum Haushalt jetzt ein Baby gehört. Außerdem trinke er seit Mitte vergangenen Jahres keinen Alkohol mehr. Auch habe er sich kurz danach bei dem Geschädigten entschuldigt. Das bestätigte dieser in seiner Zeugenaussage.
Es war den Prozessparteien natürlich klar, dass die Beweislage bezüglich der Körperverletzung und des anschließenden Diebstahles eine Verurteilung nicht rechtfertigen würde. Bezüglich der letzten Tat erging der Beschluss, das Verfahren einzustellen, da die dafür zu erwartende Strafe insgesamt nicht ins Gewicht fallen würde.
Allerdings zeigte der Auszug aus dem Bundeszentralregister, dass hier bereits drei Diebstähle und eine Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss zu Buche standen. Für die letzten beiden, schon eingangs erwähnten Straftaten, wurde eine Geldstrafe verhängt, deren Tilgung noch immer nicht vollständig abgeschlossen ist. Somit musste sie beim zu verhängenden Strafmaß vom Gericht mit einbezogen werden.
Das berücksichtigte die Staatsanwältin natürlich ebenso wie die Geständigkeit des Angeklagten. Sie beantragte für die Anklagepunkte eins bis drei eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro; für die Punkte vier und fünf Freispruch nach dem Grundsatz: „Im Zweifelsfalle immer zugunsten des Angeklagten.“ Dem Plädoyer samt gefordertem Strafmaß schlossen sich sowohl der Verteidiger als auch das Gericht an. Nachdem der Vorsitzende das entsprechende Urteil verkündet hatte, erklärten sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger, dieses anzunehmen, so dass es bereits rechtskräftig wurde.
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