Recht so * Im Teufelskreis
In einen wahren Teufelskreis ist die 29jährige Löbauerin Anett S. da hinein geraden, und das nicht erst seit kurzer Zeit. Seit dem Ende ihrer Lehre vor zehn Jahren ist sie arbeitslos und wohl auch seit dem drogensüchtig.
Um sich das Geld dafür zu beschaffene, ging die junge Frau, deren beide Kinder bei ihrem geschiedenen Ehemann leben, immer wieder auf Beutezüge. Das stand auch im Mittelpunkt der Anklage während der kürzlichen Hauptverhandlung am Löbauer Amtsgericht. Staatsanwalt Uwe Schärig schilderte die sechs Anklagepunkte im Einzelnen:
Am 2. Dezember 2010 habe die Angeklagte im OBI an der Löbauer Weststraße einen Akkuschrauber und eine Schlagbohrmaschine gestohlen, sagte er. Das Gleiche passierte am 13. Dezember gleich zweimal, nämlich zuerst bei OBI in Ebersbach und am Nachmittag, gegen 16 Uhr, erneut in der Löbauer Filiale. Der Wert der entwendeten Werkzeuge lag jeweils um die 40 Euro. Vierter Tatort war am 4. März 2011 die Löbauer Rossmann-Drogerie. Dort belief sich zwar der Wert des Diebesguts nur auf rund 24 Euro, dafür aber trug Anett S. diesmal ein Messer mit beiderseits geschliffener feststehender Klinge bei sich – laut Anklage ein klarer Verstoß gegen das Waffengesetz.
In ihrer Handtasche fand man zudem 3,5 Gramm Crystal. Auch während einer Kontrolle am 13. April bei Reno an der Löbauer Sachsenstraße wurde eine kleinere Menge dieser gefährlichen synthetischen Droge in ihrem Besitz festgestellt.
Unmittelbar nachdem der Staatsanwalt seine Ausführungen beendet hatte, erklärte die Angeklagte, dass alles gegen sie Vorgebrachte der Wahrheit entspreche. Inzwischen versuche sie, von der Sucht wegzukommen. Sie habe sich über ihre Hausärztin an die Suchtberatungs- und Behandlungsstelle Löbau (SBB) gewandt. Die Entscheidung über ihren Antrag auf eine Langzeittherapie stehe aber noch aus, erklärte die Bewährungshelferin. Dafür benötige man zum Beispiel noch den Bescheid der zuständigen Krankenkasse zwecks Übernahme der Kosten. Leider müsse man noch immer von der Gefahr einer sich weiter fortsetzenden Kriminalität ausgehen, hieß es. Trotzdem sei der Eindruck entstanden, dass die Angeklagte während der Zeit im Gefängnis einiges hinzu gelernt habe.
Im Rahmen der aufgrund des Geständnisses nur kurzen Beweisaufnahme informierte Richter Dr. Holger Maaß als Vorsitzender über die bisherigen Vorstrafen. Auf zwei Diebstahldelikte 2009 und 2010 folgte ein Jahr später eine umfangreichere Eintragung, die genau in das Bild der aktuellen Hauptverhandlung passt.
25 Mal hatte Anett S. die Geldkarte ihrer Mutter ohne deren Wissen angezapft. Durch diesen Computerbetrug hatte sie die Karteninhaberin um 920 Euro erleichtert. Der Sparkasse als Konto führendem Kreditinstitut erwuchsen bei der Aufklärung und Bearbeitung weitere 451 Euro Schaden. Außerdem versuchte die Angeklagte mit der gleichen Karte fünf Barauszahlungen an verschiedenen Stellen.
Dem ursprünglich angesetzten Verhandlungstermin blieb sie fern. Allerdings wurde sie am 28. Juni 2011 geschnappt und bis zur Hauptverhandlung am 23. August inhaftiert. Das damalige Urteil lautete Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ohne Bewährung. Es ist allerdings bislang nicht rechtskräftig, da derzeit noch die Berufung beim Landgericht Görlitz läuft.
Er könne sich aufgrund des Prozessverlaufs kurz fassen, erklärte der Staatsanwalt, da bereits alles gesagt sei. Er beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten ohne Bewährung. Auch der Verteidiger wertete die Taten seiner Mandantin als typische Beschaffungskriminalität. Man solle aber prüfen, ob nicht vielleicht eine Entziehung auch außerhalb des Maßregelvollzugs möglich sei. Das gehe allerdings nur im Falle einer Bewährungsstrafe.
Das Gericht in Person des Vorsitzenden fällte das Urteil, Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung. Er gehe davon aus, dass der Verteidiger erneut Berufung einlegen werde, erklärte Richter Dr. Maaß. Das biete dem Landgericht Görlitz immerhin die Möglichkeit, aus dem noch offenen Verfahren und diesem neuen Fall eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie diese dann ausfalle, werde natürlich auch maßgeblich durch das weitere Verhalten von Anett S. bestimmt, ausgehend vom Tage der Urteilsverkündung.
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