postheadericon Recht so: Immer wieder Drogen

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Die schier unendlichen Geschichte um die seit Jahren andauernde Aufarbeitung des Drogensumpfes in Folge der Zerschlagung des Rauschgiftrings um den Oberlausitzer Dealer Norbert E. ging jetzt in eine neue Fortsetzung. Auch in diesem Falle war der Prozess erst aufgrund der Aussagen von E. zustande gekommen.
Etwas schwierig gestalte es sich in der Vergangenheit, des nunmehrigen Angeklagten Jörg L. aus Heidenau habhaft zu werden, da er mit Vertrag einer dortigen Firma und zudem mit einem russischen Arbeitsvertrag seit längerer Zeit in Moskau tätig ist. Schließlich hatte jedoch der gegen ihn erlassene Sitzungshaftbefehl des hiesigen Amtsgerichts Erfolg, so dass er nun ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung erschien.

Angeklagt war der 26jährige gebürtige Löbauer, der seinen Wohnsitz jetzt in Heidenau hat, wegen fünf Delikten, die allesamt mit dem unerlaubten Erwerb bzw. Handel von Betäubungsmitteln zu tun hatten. So soll er zwischen Januar und April 2007 in drei Fällen von dem inzwischen seit längerer Zeit in der JVA einsitzenden „Kronzeugen“ E. in Ebersbach jeweils 400 Gramm Marihuana zum Preis von 4,70 Euro pro Gramm erworben haben. Einen Teil davon konsumierte er selbst, nach seinen Angaben jeweils etwa zwei Gramm, was auch für ihn zugegebenermaßen schon eine recht kräftige Dosis gewesen sei. Den Rest verkaufte er weiter. Dazu ließ er sich aber im Einzelnen nicht aus.

Im zweiten Anklagepunkt hieß es, der Angeklagte habe zwischen März und April des gleichen Jahres seinerseits zweimal je 1.000 Gramm Haschisch an Norbert E. auf dessen Bitte hin verkauft. Dafür erhielt er nach eigenen Angaben jeweils 2.100 Euro, von denen sein eigener Gewinn in beiden Fällen lediglich 200 Euro betragen hatte. Der Handel fand wohl diesmal in Oppach statt.

Für Staatsanwalt und Gericht war es etwas sonderbar, dass einer der Verkäufer nun seinen Kunden als Lieferanten haben wollte. Das sei eben in der Szene so, erklärte Jörg L. Der E. habe ihn einfach gebeten, und er kannte eine Quelle in Dresden. Wenn das Zeug nicht gut gewesen sei, hätte es E. als absoluter Profi in der Oberlausitz niemals abgenommen, warf  Amtsgerichtsdirektor Dr. Karl Keßelring als Vorsitzender des Schöffengerichts ein, worauf der Angeklagte die gute Qualität bestätigte. Schließlich habe er es selbst probiert.

Überhaupt zeigte er sich während der Hauptverhandlung sehr kooperativ und in jeder Hinsicht geständig, wenngleich sowohl der Staatsanwalt als das Gericht davon überzeugt schienen, dass es da noch mehr gegeben haben müsse. Jedenfalls waren die schriftlich vorliegenden Aussagen von Norbert E., auch diesen Angeklagten betreffend, wohl weitaus umfangreicher wurden aber nun im Einzelnen nicht mehr weiter verfolgt.

Ein wichtiger Faktor war auch, dass der Auszug aus dem Bundeszentralregister keine Eintragungen aufwies. Für den Staatsanwalt stand jedenfalls – nicht zuletzt aufgrund der geständigen Einlassungen – fest, dass Jörg L. in beiden Anklagepunkten, also fünfmaligem unerlaubtem Erwerb bzw. Weiterverkauf von Drogen in nicht geringer Menge schuldig war. Natürlich müsse man die lange Frist seit den Taten ebenso berücksichtigen wie den inzwischen wohl geordneten Lebenswandel des jungen Mannes, räumte er ein.

Dieser gehe – die größte Zeit sogar im Ausland – einer geregelten Arbeit nach, habe eine feste Freundin, die ihm über das Drogenproblem hinweg half und kümmere sich zudem auch ordnungsgemäß um seinen dreieinhalbjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung. All das bewege ihn, hier von einem minder schweren Fall auszugehen. Deshalb beantrage er eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung.

Außerdem verlange es das Gesetz, dass  der Angeklagte des von E. Erhaltenen Geldes für den Verkauf der zwei Kilo Haschisch verlustig werden müsse, egal, wie hoch dabei sein eigener Gewinn war.

Die Schuld seines Mandanten stand auch für dessen Pflichtverteidiger außer Frage. Allerdings bewertete er die zum gegenwärtigen Zeitpunkt zweifellos für den Angeklagten sprechenden Fakten höher und plädierte für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Schließlich wählte das Schöffengericht mit einem Jahr und acht Monaten den „goldenen Mittelweg“.

Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre und sechs Monate festgelegt. Im Bezug auf den vom Staatsanwalt geforderten Werteverfall aus dem Rauschgiftverkauf entschied das Gericht auf 2.000 Euro. Diese sind nun wie eine normale Geldstrafe zu begleichen. Noch im Gerichtssaal nahmen der Angeklagte und sein Verteidiger das Urteil an. Auch die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Rechtsmittel, so dass das Urteil rechtskräftig wurde.

 

 

 

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