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BGH stärkt Rechte von Schenkkreis-Opfern
Von RA Frank Feser 11.11.2005

Der Bundesgerichtshof hat am 10.11.2005 in zwei Entscheidungen zu der Problematik Stellung bezogen, ob die Teilnehmer an einem, unter der Bezeichnung Herzkreis (auch Schenkkreis, Schenkbörse oder Monarchenrunde) bekanntgewordenen Pyramidenspiel die Rückzahlung ihrer Einsätze beanspruchen können. Das oberste deutsche Zivilgericht bejahte dies.

Seit Anfang 2000 bildeten sich bundesweit sog. Schenkkreise. Finanzstarke Zeitgenossen, die sich in dieser Zeit von Börsenengagements zurückzogen, fanden dort ein neues Betätigungsfeld. Es handelt sich hierbei um ein Pyramidenspiel, welches im Gegensatz zu herkömmlichen Pyramidenspielen keine starre Pyramidenspitze kennt.
FAKTuell begleitete diese Entwicklung bereits frühzeitig:
http://www.faktuell.de/Hintergrund/Background298.shtml
und
http://www.faktuell.de/Hintergrund/Background297.shtml

Dabei finden die Veranstaltungen regelmäßig in geschlossenen Gesellschaften mit privatem Ambiente statt. Zumeist nehmen respektable Personen (z. B. Politiker, Beamte, Unternehmer, Lehrer, Polizisten, Rechts- und Staatsanwälte) hieran teil, so dass die Hemmschwelle der potentiellen Teilnehmer nach den jeweiligen Vorstellungsrunden zunehmend schwindet und Einsätze geleistet werden.

Mitunter werden auch sog. Schenkungsurkunden ausgeteilt, in denen Schenker auf Rückzahlung verzichten und zum Teil noch weitergehende nachteilige Erklärungen abgeben. Üblicherweise laufen die Schenkkreise dabei nach folgendem Schema ab: 
Der "Schenkkreis" besteht aus 7 Teilnehmerinnen und einer Organisatorin und ist in Form einer Pyramide aufgebaut. An der Spitze steht die Organisatorin als Anfängerin. Auf der nächsten Stufe befinden sich zwei Anwärterinnen, darunter stehen vier Unterstützerinnen. Diese 7 Teilnehmerinnen haben 8 weitere Mitspielerinnen zu werben, so dass ein Herzkreis von 15 Teilnehmerinnen entsteht. Die Empfängerin sollte von den 8 geworbenen neuen Teilnehmerinnen jeweils einen bestimmten Betrag erhalten. Danach hat die Empfängerin auszuscheiden.

Die Gruppe soll sich danach in 2 Gruppen zu je 7 Teilnehmerinnen teilen, die nach dem vorgenannten Muster weiter tätig werden, also wiederum 8 Unterstützerinnen zu werben haben.

Mehrere Jahre breiteten sich solche Kreise auch in Deutschland aus, ohne dass die Justiz hiermit konfrontiert worden wäre. Die sog. Geschenke überschreiten normalerweise die Schenkungsfreibeträge nicht, so dass auch die Finanzämter diesem Phänomen überwiegend gleichgültig gegenüberstanden.

Dies änderte sich, als die Schenkkreise dann mangels neuer Mitspieler Ende 2003 mehr und mehr zum Erliegen kamen. Erste Teilnehmer von Schenkkreisen verfielen dann auf den Gedanken, ihren Einsatz zurückzuverlangen.

In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der Teilnahme an einem Schenkkreis nicht etwa um einen Spielvertrag. Vielmehr handelt es sich um eine nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrige Vereinbarung. Daher kann der sog. Beschenkte im Falle der Nichteinhaltung der Vereinbarung seinen vermeintlichen Zahlungsanspruch nicht mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich geltend machen.
Umgekehrt kann der Teilnehmer, der bereits Zahlung geleistet hat, die Rückzahlung seines Einsatzes beanspruchen. Ob einem solchen Anspruch des Teilnehmers gegen den "Beschenkten" auf Rückzahlung des Einsatzes nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung der Einwand entgegen  gehalten werden kann, der Teilnehmer habe gewusst oderwissen müssen, worauf er sich einlässt, war in der Rechtsprechung bis zuletzt umstritten:

Die überwiegende Rechtsprechung hielt diesen Einwand in aller Regel für unbeachtlich (vgl. etwa das Amtsgericht Gütersloh http://www.schenkkreis-recht.de/urteile/AG-Guetersloh14C553-03/ ).

So konnten Rückzahlungsansprüche in Berlin, Baden-Württemberg und Niedersachsen ohne weiteres erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden. Allein der Umstand, dass man die Funktionsweise und die Risiken durchschaut habe, sei unschädlich.

Teilweise wurde hingegen das diametrale Gegenteil entschieden. Das Oberlandesgericht Köln billigte die gegenteilige Judikatur der Landgerichte Bonn und Köln sowie der Amtsgerichte Waldbröl, Köln
( http://www.schenkkreis-recht.de/urteile/AG-Koeln112C551-03/ ) und Bonn. Auch aus Niedersachsen ist eine derartige Entscheidung bekannt. Nach dieser Rechtsmeinung ist derjenige, der die Risiken und die Funktionsweise solcher Herzkreise gekannt hat, gleichsam selbst schuld. Ihm sei nach § 817 Satz 2 BGB wegen Kenntnis der Sittenwidrigkeit oder grobfahrlässiger Unkenntnis der Sittenwidrigkeit versagt, Rückzahlungsansprüche geltend zu machen.

In manchen Gerichtsverfahren wurde auf diese uneinheitliche Rechtsprechung hingewiesen und auf Vergleiche hingewirkt, die dann angesichts der Unwägbarkeiten, welche die divergierenden Entscheidungen verursachten, von den Beteiligten zumeist akzeptiert wurden.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Pressemitteilung vom 11.11.2005 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005&Sort=3&nr=34280&pos=0&anz=159
zu der Frage, ob § 817 Satz 2 BGB einem Rückzahlungsanspruch entgegensteht, Stellung bezogen. Der BGH hält § 817 Satz 2 BGB in diesem Zusammenhang für unanwendbar. Derjenige, der die Risiken und die Funktionsweise eines Schenkkreises erkannt hat, kann danach gleichwohl Rückzahlung seines Anspruches beanspruchen. Dies gilt naturgemäß erst recht dann, wenn die Risiken und die Funktionsweise dem Teilnehmer überhaupt nicht oder nur unzureichend klar waren.

Es ist nun zu erwarten, dass der umgekehrte Domino-Effekt eintreten wird. Teilnehmer an Schenkkreisen, die ihre Einsätze nicht auf erstes Anfordern vom Beschenkten zurückerhalten, werden nun voraussichtlich massenhaftgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Rückzahlungsansprüche zu verwirklichen. Wer dann zur Rückzahlung verurteilt wird, wird seinerseitserwägen, sich bei dem von ihm "Beschenkten" schadlos zu halten...

Bei der gerichtlichen Durchsetzung, die nun durch die BGH-Entscheidung deutlich erleichtert wurde, sollte freilich in allen Fällen darauf geachtet werden, ob bereits Verjährung  
( http://www.schenkkreis-recht.de/artikel/verjaehrung/ ) eingetreten ist.

Teilnehmer, die rechtsschutzversichert sind, werden dabei voraussichtlich auf ihre Rechtsschutzversicherung zurückgreifen. Die Rechtsschutzversicherungen weigern sich freilich unter Berufung auf den vermeintlichen Risikoausschluss des Spielvertrages nicht selten, derartige Prozesse zu decken. Allerdings sind bereits Entscheidungen bekannt, wonach Rechtsschutzversicherungen wegen Rückzahlungsklagen von Teilnehmern eines Schenkkreises deckungspflichtig sind und der Risikoausschluss des Spiels gerade nicht zum Tragen kommt.
Hierüber wurde bereits an anderer Stelle ( http://www.schenkkreis-recht.de/forum/artikel/192/) ausführlich berichtet.

Nachtrag: Das Urteil des Bundesgerichtshofes liegt nun im Volltext vor.

 


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