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BGH stärkt Rechte von
Schenkkreis-Opfern
Von RA Frank Feser
11.11.2005 Der
Bundesgerichtshof hat am 10.11.2005 in zwei
Entscheidungen zu der Problematik Stellung
bezogen, ob die Teilnehmer an einem, unter der
Bezeichnung Herzkreis (auch Schenkkreis,
Schenkbörse oder Monarchenrunde)
bekanntgewordenen Pyramidenspiel die Rückzahlung
ihrer Einsätze beanspruchen können. Das oberste
deutsche Zivilgericht bejahte dies.
Seit Anfang
2000 bildeten sich bundesweit sog. Schenkkreise.
Finanzstarke Zeitgenossen, die sich in dieser
Zeit von Börsenengagements zurückzogen, fanden
dort ein neues Betätigungsfeld. Es handelt sich
hierbei um ein Pyramidenspiel, welches im
Gegensatz zu herkömmlichen Pyramidenspielen
keine starre Pyramidenspitze kennt.
FAKTuell begleitete diese
Entwicklung bereits frühzeitig:
http://www.faktuell.de/Hintergrund/Background298.shtml
und
http://www.faktuell.de/Hintergrund/Background297.shtml
Dabei finden
die Veranstaltungen regelmäßig in geschlossenen
Gesellschaften mit privatem Ambiente statt.
Zumeist nehmen respektable Personen (z. B.
Politiker, Beamte, Unternehmer, Lehrer,
Polizisten, Rechts- und Staatsanwälte) hieran
teil, so dass die Hemmschwelle der potentiellen
Teilnehmer nach den jeweiligen
Vorstellungsrunden zunehmend schwindet und
Einsätze geleistet werden.
Mitunter werden auch sog. Schenkungsurkunden
ausgeteilt, in denen Schenker auf Rückzahlung
verzichten und zum Teil noch weitergehende
nachteilige Erklärungen abgeben. Üblicherweise
laufen die Schenkkreise dabei nach folgendem
Schema ab:
Der "Schenkkreis" besteht aus 7 Teilnehmerinnen
und einer Organisatorin und ist in Form einer
Pyramide aufgebaut. An der Spitze steht die
Organisatorin als Anfängerin. Auf der nächsten
Stufe befinden sich zwei Anwärterinnen, darunter
stehen vier Unterstützerinnen. Diese 7
Teilnehmerinnen haben 8 weitere Mitspielerinnen
zu werben, so dass ein Herzkreis von 15
Teilnehmerinnen entsteht. Die Empfängerin sollte
von den 8 geworbenen neuen Teilnehmerinnen
jeweils einen bestimmten Betrag erhalten. Danach
hat die Empfängerin auszuscheiden.
Die Gruppe soll
sich danach in 2 Gruppen zu je 7 Teilnehmerinnen
teilen, die nach dem vorgenannten Muster weiter
tätig werden, also wiederum 8 Unterstützerinnen
zu werben haben.
Mehrere Jahre
breiteten sich solche Kreise auch in Deutschland
aus, ohne dass die Justiz hiermit konfrontiert
worden wäre. Die sog. Geschenke überschreiten
normalerweise die Schenkungsfreibeträge nicht,
so dass auch die Finanzämter diesem Phänomen
überwiegend gleichgültig gegenüberstanden.
Dies änderte
sich, als die Schenkkreise dann mangels neuer
Mitspieler Ende 2003 mehr und mehr zum Erliegen
kamen. Erste Teilnehmer von Schenkkreisen
verfielen dann auf den Gedanken, ihren Einsatz
zurückzuverlangen.
In rechtlicher
Hinsicht handelt es sich bei der Teilnahme an
einem Schenkkreis nicht etwa um einen
Spielvertrag. Vielmehr handelt es sich um eine
nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrige
Vereinbarung. Daher kann der sog. Beschenkte im
Falle der Nichteinhaltung der Vereinbarung
seinen vermeintlichen Zahlungsanspruch nicht mit
Aussicht auf Erfolg gerichtlich geltend machen.
Umgekehrt kann der Teilnehmer, der bereits
Zahlung geleistet hat, die Rückzahlung seines
Einsatzes beanspruchen. Ob einem solchen
Anspruch des Teilnehmers gegen den "Beschenkten"
auf Rückzahlung des Einsatzes nach den
Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung
der Einwand entgegen gehalten werden kann, der
Teilnehmer habe gewusst oderwissen müssen,
worauf er sich einlässt, war in der
Rechtsprechung bis zuletzt umstritten:
Die
überwiegende Rechtsprechung hielt diesen Einwand
in aller Regel für unbeachtlich (vgl. etwa das
Amtsgericht Gütersloh
http://www.schenkkreis-recht.de/urteile/AG-Guetersloh14C553-03/
).
So konnten
Rückzahlungsansprüche in Berlin,
Baden-Württemberg und Niedersachsen ohne
weiteres erfolgreich gerichtlich geltend gemacht
werden. Allein der Umstand, dass man die
Funktionsweise und die Risiken durchschaut habe,
sei unschädlich.
Teilweise wurde
hingegen das diametrale Gegenteil entschieden.
Das Oberlandesgericht Köln billigte die
gegenteilige Judikatur der Landgerichte Bonn und
Köln sowie der Amtsgerichte Waldbröl, Köln
(
http://www.schenkkreis-recht.de/urteile/AG-Koeln112C551-03/
) und Bonn. Auch aus Niedersachsen ist eine
derartige Entscheidung bekannt. Nach dieser
Rechtsmeinung ist derjenige, der die Risiken und
die Funktionsweise solcher Herzkreise gekannt
hat, gleichsam selbst schuld. Ihm sei nach § 817
Satz 2 BGB wegen Kenntnis der Sittenwidrigkeit
oder grobfahrlässiger Unkenntnis der
Sittenwidrigkeit versagt, Rückzahlungsansprüche
geltend zu machen.
In manchen
Gerichtsverfahren wurde auf diese uneinheitliche
Rechtsprechung hingewiesen und auf Vergleiche
hingewirkt, die dann angesichts der
Unwägbarkeiten, welche die divergierenden
Entscheidungen verursachten, von den Beteiligten
zumeist akzeptiert wurden.
Der
Bundesgerichtshof hat in seiner Pressemitteilung
vom 11.11.2005
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005&Sort=3&nr=34280&pos=0&anz=159
zu der Frage, ob § 817 Satz 2 BGB einem
Rückzahlungsanspruch entgegensteht, Stellung
bezogen. Der BGH hält § 817 Satz 2 BGB in diesem
Zusammenhang für unanwendbar. Derjenige, der die
Risiken und die Funktionsweise eines
Schenkkreises erkannt hat, kann danach
gleichwohl Rückzahlung seines Anspruches
beanspruchen. Dies gilt naturgemäß erst recht
dann, wenn die Risiken und die Funktionsweise
dem Teilnehmer überhaupt nicht oder nur
unzureichend klar waren.
Es ist nun zu
erwarten, dass der umgekehrte Domino-Effekt
eintreten wird. Teilnehmer an Schenkkreisen, die
ihre Einsätze nicht auf erstes Anfordern vom
Beschenkten zurückerhalten, werden nun
voraussichtlich massenhaftgerichtliche Hilfe in
Anspruch nehmen, um Rückzahlungsansprüche zu
verwirklichen. Wer dann zur Rückzahlung
verurteilt wird, wird seinerseitserwägen, sich
bei dem von ihm "Beschenkten" schadlos zu
halten...
Bei der
gerichtlichen Durchsetzung, die nun durch die
BGH-Entscheidung deutlich erleichtert wurde,
sollte freilich in allen Fällen darauf geachtet
werden, ob bereits Verjährung
(
http://www.schenkkreis-recht.de/artikel/verjaehrung/
) eingetreten ist.
Teilnehmer, die
rechtsschutzversichert sind, werden dabei
voraussichtlich auf ihre
Rechtsschutzversicherung zurückgreifen. Die
Rechtsschutzversicherungen weigern sich freilich
unter Berufung auf den vermeintlichen
Risikoausschluss des Spielvertrages nicht
selten, derartige Prozesse zu decken. Allerdings
sind bereits Entscheidungen bekannt, wonach
Rechtsschutzversicherungen wegen
Rückzahlungsklagen von Teilnehmern eines
Schenkkreises deckungspflichtig sind und der
Risikoausschluss des Spiels gerade nicht zum
Tragen kommt.
Hierüber wurde bereits an anderer Stelle (
http://www.schenkkreis-recht.de/forum/artikel/192/)
ausführlich berichtet.
Nachtrag: Das Urteil des
Bundesgerichtshofes liegt nun
im Volltext vor.
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